Wir haben uns heute mal die Sunrise AGB genauer angeschaut. Art. 19 beinhaltet eine für Kunden sehr nachteilige Kündigungsklausel, die früher oder später vor Bundesgericht geklärt werden muss.
In Art. 19 steht sinngemäss, dass Sunrise das Produkt anpassen kann, wenn aus technischer oder regulatorischer Sicht notwendig ist. In einem solchen Falle, und wenn die Auswirkungen auf den Kunden nur geringfügig sind, darf das Abo ohne Kündigungsfrist einseitig angepasst werden und der Kunde akzeptiert dies, wenn er nicht selber aktiv kündet (der letzte Punkt wird von den meisten Fach-Juristen für widerrechtlich gehalten).
Allerdings trifft diese Situation hier nicht zu, da (1) es keine technischen noch regulatorischen Gründe für die Anpassung gibt, sondern rein kommerzielle Gründe (Sunrise will mehr Kohle machen) und (2) die Auswirkung auf den Kunden erheblich sind (mind. 50% Kostensteigerung). Insofern ist Art. 19 der Sunrise AGB nicht anwendbar und eine automatische Migration auf ein anderes Abo widerrechtlich.
Die unvollständige Information ist zudem ein Verstoss gegen die Preisauszeichnungspflicht.