Leider ist mein Anliegen von Seiten Vertragsabteilung noch immer nicht behoben, da noch niemand Zeit hatte, das Telefonprotokoll abzuhören.
Wie erreiche ich eine kompetente Person von der Vertragsabteilung?
ich weise noch konkreter auf mein gesetzliches Widerrufrecht hin:
Die Bestimmungen des Widerrufsrechts für Haustürgeschäfte sind für Verträge über bewegliche Sachen und Dienstleistungen gedacht, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt sind. Hierbei muss der Anbieter die Güter oder Dienstleistungen im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt haben und die Leistung des Kunden muss CHF 100.00 übersteigen. Für Versicherungsverträge gelten diese Bestimmungen nicht.
Nach Art. 40b OR kann der Kunde den Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerrufen, wenn dieser an seinem Arbeitsplatz, Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an einer Werbeveranstaltung, die mit einer Ausflugfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, am Telefon oder über vergleichbare Mittel der gleichzeitigen mündlichen Telekommunikation erfolgten.
Der Anbieter muss den Kunden schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben. Diese Angaben müssen datiert sein und die Identifizierung des Vertrags ermöglichen (Art. 40d OR).
Der Widerruf ist an keine Form gebunden. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und nicht wie häufig behauptet wird 7 Tage und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und von den Angaben nach Art. 40d OR Kenntnis erhalten hat (Art. 40e OR).
Die Folgen des Widerrufs bewirken, dass die Parteien empfangene Leistungen zurückerstatten. Hat der Kunde die Sache bereits gebraucht, so schuldet er dem Anbieter einen angemessenen Mietzins. Hat der Anbieter eine Dienstleistung erbracht, so muss ihm der Kunde Auslagen und Verwendungen nach den Bestimmungen über den Auftrag (Art. 402) ersetzen (Art. 40f OR).